Weihnachten: Ratgeber Umtauschrecht
Weihnachtsgeschenke umtauschen - so geht's!
Der Umtausch von gekauften Waren ist per Gesetz klar geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk handelt oder nicht.
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Viele Händler tauschen allerdings aus Kulanz die Ware um.
Grundsätzlich gilt, dass ein Geschäft die verkaufte Ware nicht zurücknehmen muss, wenn Sie die Artikel vor dem Kauf persönlich in Augenschein nehmen konnten. Davon ausgenommen sind selbstverständlich berechtigte Beanstandungen.
Anders, wenn Sie die Ware im Internet bestellt haben. Da Sie den Artikel nicht direkt in Augenschein nehmen konnten, haben Sie ein gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht von 14 Tagen.
Die vierzehntägige Umtauschfrist hat in Bezug auf Weihnachtsgeschenke allerdings einen kleinen Haken: Das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht von 14 Tagen beginnt genau in dem Moment, in dem der Käufer das Paket entgegengenommen hat. Weihnachtsgeschenke werden in der Regel zeitig bestellt. Daher könnte es für den Beschenkten bereits zu spät für einen Umtausch sein.
Das bedeutet: Rein rechtlich gesehen haben Sie eher schlechte Karten, wenn Sie ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchten. Allerdings sind die großen Handelsketten in der Regel sehr kulant, was das Umtauschen von Waren betrifft. Außerdem gibt es für Weihnachten nicht selten Sonderumtauschregeln. Wichtig ist dabei, dass Sie die Ware ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückgegeben. Ebenso wird es Ihnen nicht erspart bleiben, den Käufer um den Kassenbon zu bitten, da Sie diesen in der Regel für den Umtausch benötigen.
Sie haben natürlich auch die Option, vor dem Kauf mit den Händler ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Das funktioniert meistens jedoch nur bei kleineren Geschäften, bei denen Sie Kontakt zum Inhaber aufnehmen können. Auf jeden Fall sollten Sie die Vereinbarung schriftlich fixieren.
Übrigens: Geschenkgutscheine haben eine Mindestgültigkeit von drei Jahren und werden in der Regel nicht umgetauscht.