06. November 2026 – Radio Brocken

Urlaub

Urlaubs-Vorausplanung: Was Arbeitgeber dürfen und was Beschäftigte wissen sollten

Der Sommerurlaub ist im November noch weit weg. Viele Arbeitgeber wollen die Urlaubswünsche für das neue Jahr aber schon jetzt wissen.

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Wie früh darf der Chef einen Urlaubsantrag verlangen? Gibt es eine gesetzliche Frist? Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Hermann Gloistein aus Halle erklärt, was gilt.

Der Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat den ersten Zugriff

Nach dem deutschen Urlaubsrecht legt zuerst der Arbeitnehmer fest, wann er Urlaub nehmen möchte. Der Arbeitgeber entscheidet dann über den Antrag. Er muss dabei die Interessen des Antragstellers und die der Kollegen berücksichtigen. Das Urlaubsrecht kennt laut Gloistein kein Regime, in dem Beschäftigte dankbar sein müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen irgendwann Urlaub gewährt. „Den ersten Zugriff auf die Zeitpunkte für den Urlaub hat immer noch der Arbeitnehmer“, sagt der Arbeitsrechtler. Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub unter Berücksichtigung entgegenstehender, womöglich überwiegender Interessen.

Dr. Hermann Gloistein
Dr. Hermann Gloistein

Urlaubsplan schon im alten Jahr: Das ist erlaubt

Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Urlaubspläne schon im alten Jahr für das neue Jahr erstellt werden. Das ist laut Gloistein zulässig. Es gibt aber eine Einschränkung: Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass nicht der gesamte Urlaub schon verplant wird. Beschäftigte müssen weiterhin die Möglichkeit haben, einen Teil ihres Urlaubsanspruchs flexibel einzuplanen.

Gibt es eine gesetzliche Frist für den Urlaubsantrag?

Nein. „Eine solche Grenze gibt es nicht“, sagt Gloistein. Das Bundesurlaubsgesetz enthält dazu keine Regelungen. Theoretisch kann ein Arbeitnehmer also auch von heute auf morgen Urlaub beantragen. Er riskiert dann, dass der Arbeitgeber den Antrag ablehnt, weil er so kurzfristig nicht planen kann.

In den meisten Betrieben haben sich deshalb praktische Regeln durchgesetzt. Üblich ist, den Urlaub mindestens drei bis vier Wochen vorher zu beantragen. Für beliebte Zeiten wie den Sommerurlaub werden die Mitarbeiter oft gebeten, schon einige Monate vorher zu planen. So sind nicht alle gleichzeitig weg. Gesetzliche Vorgaben dafür gibt es laut Gloistein aber nicht.

Wann der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ablehnen darf

Ein Arbeitgeber darf einen Urlaubswunsch nur ablehnen, wenn überwiegende betriebliche Interessen dagegensprechen. Dann muss er laut Gloistein „eine sehr sorgfältige Prüfung“ vornehmen. Solche Fälle gibt es aber. Wenn zum Beispiel in den Sommerferien auf einmal alle Urlaub haben möchten, kann der Arbeitgeber nicht jedem Antrag zustimmen. Gerade in der Pflege steht ihm sonst für gewisse Zeiten das gesetzlich vorgeschriebene Personal nicht zur Verfügung.

Sonderfall Pflege: Warum die Planung so früh beginnt

Im Pflegebereich gelten keine anderen arbeitsrechtlichen Regelungen. Auch dort greift das Bundesurlaubsgesetz. Trotzdem liegt es laut Gloistein auf der Hand, warum dort früh geplant wird. Der Arbeitgeber muss jederzeit genug Fach- und Pflegekräfte zur Verfügung haben. Deshalb ist es üblich, den großen Urlaub des kommenden Jahres rechtzeitig zu verplanen. Eine besondere gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht.

Mit Betriebsrat: Mitbestimmung ist Pflicht

Hat ein Betrieb einen Betriebsrat, sind diese Fragen laut Gloistein mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat muss also mitentscheiden, wenn es um Urlaubsplanung und Urlaubsgrundsätze geht.

Urlaubsjahr und Übertragung: Gesetz und Praxis

Gloistein unterscheidet zwischen der Gesetzeslage und der Praxis in den Betrieben. Das Gesetz sagt, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr genommen werden muss. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nur unter besonderen Umständen wird Urlaub ins erste Quartal des Folgejahres übertragen. Das gilt zum Beispiel, wenn er wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr gewährt werden konnte. Es gilt auch, wenn der Arbeitnehmer krank wurde und den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte.

Davon darf zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Betriebe können eine günstigere Regelung einführen. Viele Tarifverträge sehen laut Gloistein ebenfalls längere Übertragungsfristen vor.

Fazit

Arbeitgeber dürfen Urlaubspläne früh abfragen, besonders für Sommer und Ferienzeiten. Das gilt vor allem in Bereichen mit Personalbedarf wie der Pflege. Beschäftigte haben aber weiterhin den ersten Zugriff auf ihre Urlaubszeiten. Ein Teil des Urlaubs muss flexibel bleiben. Eine feste gesetzliche Frist für den Antrag gibt es nicht. Wer Wunschtermine sicher haben will, sollte deshalb rechtzeitig planen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er bei den Regeln mitbestimmen.


Zu den Zitaten: Die Aussagen stammen von Dr. Hermann Gloistein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie sind sinngemäß wiedergegeben und teilweise wörtlich zitiert

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