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Schneechaos - Rechte und Pflichten

Kälteeinbruch auf dem Arbeitsweg? Darum sollten Sie gut vorbereitet sein

schnee straße winter © pixabay.jpg

Ein starkes Schneeaufkommen und Eisglätte gehören zum sogenannten Wegerisiko für einige Arbeitnehmer. Wenn das Risiko früher als 24 Stunden vorher bekannt ist, gilt es als vorhersehbar und Arbeitnehmer müssen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um trotzdem rechtzeitig anzukommen. Doch nicht jede Maßnahme gilt als zumutbar – während Sie ein früheres Aufstehen und Losfahren aufgrund von Schneechaos durchaus auf sich nehmen müssen, kann kein Arbeitgeber von Ihnen verlangen, bereits am Vorabend loszufahren und die Nacht in einem Hotel zu verbringen.

Übrigens sollten nicht nur Autofahrer diese Möglichkeiten bedenken, auch mit unvorhersehbaren Hürden wie Zugverspätungen oder Ausfällen muss man als Pendler rechnen und sollte auch hier einen Puffer einplanen.

Trotz allem verspätet? Das kommt nun auf Sie zu

Wenn Sie einen Teil der Arbeitszeit versäumen, kann ihr Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen, diese Zeit am selben Tag nach Feierabend nachzuholen. Konsequenzen sind allerdings trotzdem möglich, so können Arbeitgeber den Lohn kürzen, um die versäumte Zeit auszugleichen. Abmahnungen oder andere drastischere Folgen sind allerdings nur bei sich häufenden, unverhältnismäßigen Verspätungen manchmal die Folge.

Heftige Schneefälle sind kein persönliches Problem

Kälteperioden und Eis betreffen alle Einwohner einer Region. Bei Verspätungen aufgrund starken Schneeaufkommens liegt der Grund folglich nicht beim Arbeitnehmer selbst. Falls nicht anders im Tarifvertrag festgehalten, müssen Arbeitnehmer in diesen Fällen also die Konsequenzen tragen – neben Lohnkürzungen und Nacharbeiten ist es häufig auch möglich, Urlaubstage zu nehmen.


Wer kümmert sich um das Räumen von Straßen?


Bei Schneefällen muss die Gemeinde Sorge für den Winterdienst tragen. Innerorts an gefährlichen Stellen und außerorts an sehr gefährlichen Stellen muss also von städtischer Seite aus das Schneechaos gebändigt werden. Darüber hinaus muss an besonders gefährlichen Stellen mit unvorhersehbarer Glatteisgefahr gewarnt werden. Nichtsdestotrotz hat jeder Verkehrsteilnehmer vorausschauend und den Witterungsbedingungen angepasst zu fahren, denn ein Anspruch auf Räumung besteht nicht.


Auf dem Weg zur Arbeit im Schnee verunfallt – wer zahlt?

Gesetzliche Unfallversicherungen haben ein besonderes Auge auf Unfälle auf dem Weg zur Arbeit. So werden nur direkte Wege von Zuhause zum Arbeitsplatz als sogenannter Wegeunfall gewertet und bezahlt. Der Umweg zum Einkaufen oder zum Tanken ist allerdings privater Natur und nicht Folge des Schneeaufkommens und sorgt in diesem Falle dafür, dass keine Gelder fließen.

Schneeräumen vor dem Haus – wer ist eigentlich zuständig?

Um schwere Unfälle und mögliche Schadensersatzforderungen von Geschädigten zu vermeiden, sollten Sie wissen, wer bei Schneefällen die Hauseingänge und öffentliche Gehwege räumen muss. Wenn es nicht anderweitig vertraglich festgelegt ist, trägt immer der Eigentümer die Pflicht des Winterdienstes. Dieser muss sowohl für das Räumen des Hauseingangs und öffentlicher Gehwege als auch für das Räumen oder Absichern von Schnee und Eis auf dem Hausdach in besonders schneereichen Gebieten Sorge tragen.

Die Übertragung der Räumpflichten auf alle Mieter des Hauses oder einen externen gewerblichen Winterdienst ist möglich, muss allerdings stets eindeutig vertraglich vereinbart werden, ein Aushang im Treppenhaus reicht nicht aus. Trotz Übertragung auf die Mieter des Hauses sind Vermieter allerdings nicht gänzlich Ihrer Pflichten befreit. Eine regelmäßige Kontrolle ob die Mieter den Winterdienst sorgsam ausführen ist unumgänglich, um nicht selbst im Unglücksfall eine Teilschuld zu erhalten.

Räumungszeiten und Ruhestörung – wann müssen Schneefälle beseitigt werden?

In den meisten Gemeinden muss der Winterdienst an Werktagen regelmäßig zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden, an Sonn- und Feiertagen weicht diese Regelung meist ab. Genaue Regelungen lassen sich der Straßenreinigungs- und Sicherungssatzung Ihrer Stadt entnehmen. Während tagsüber umgehend nach dem Schneefall geräumt und gegebenenfalls gestreut werden muss, ist der Schneefall der Nacht am Morgen des Folgetags zu beseitigen.

Übrigens setzen Kälteperioden und Schneechaos die gesetzlichen Ruhezeiten nicht außer Kraft – nächtliche Räumungsprojekte ruhestörender Art müssen Sie also nicht in Kauf nehmen!


Streuen ist nicht gleich Streuen!

Mit dem reinen Fegen und Räumen des Schnees ist es bei starker Kälte und Eisgefahr nicht getan – häufig müssen Streumittel angewandt werden. Bei der Wahl des Streumittels ist allerdings Vorsicht geboten: In den meisten Gemeinden ist die Verwendung von Streusalz verboten und Alternativen müssen her. Hierfür eignen sich Sand, Streusplitt und spezielle Granulate.


Kälteeinbruch während Ihrer Abwesenheit? Darum sollten Sie vorsorgen

Wenn Schneefälle und Glätte angekündigt sind und Sie sich kurz- oder längerfristig außer Haus befinden, oder der Pflicht aus anderen Gründen nicht nachkommen können, sind Sie nicht von der Räumplicht befreit. Um nach Ihrer Rückkehr böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie unbedingt im Vorhinein dafür sorgen, dass jemand Ihre Räumpflicht stellvertretend nachkommt.


Das Versäumen der Räumpflicht kann böse enden

Trotz Regelungen und Pflichten kommt es immer wieder zu Unfällen, da Hauseigentümer und Mieter ihren Pflichten nicht nachkommen. Kommen Passanten zu Schaden, haften die Parteien, die das Streuen und Räumen versäumt haben. Private Haftpflichtversicherungen kommen dann für den Personenschaden auf. Doch nicht nur ein tatsächlicher Unfall hat negative Folgen - wenn man als Mieter oder Eigentümer der Streupflicht nicht nachkommt, kann diese Ordnungswidrigkeit bis zu 10.000€ kosten.

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