07. August 2025 – Radio Brocken

Geld

Trinkgeld im Job: Rechte von Arbeitnehmern und Steuerregeln

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Trinkgeld? Alles zu Steuerpflicht, Arbeitgeber-Regelungen und fairer Verteilung im Überblick.

Trinkgeld

Ob beim Friseur, im Restaurant oder nach der Taxifahrt – Trinkgeld kann den Unterschied zwischen einem durchschnittlichen und einem guten Monatseinkommen ausmachen. Doch viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie haben und was der Arbeitgeber darf. Die wichtigsten Antworten für alle, die auf Trinkgeld angewiesen sind.

Was Trinkgeld rechtlich bedeutet und warum das wichtig ist

Trinkgeld ist mehr als nur ein netter Bonus – rechtlich handelt es sich um eine sogenannte Anstandsschenkung. Das bedeutet: Der Kunde zahlt freiwillig zusätzlich zum Rechnungsbetrag für eine Dienstleistung. Diese scheinbar simple Definition hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer.

"Der Arbeitgeber darf das Trinkgeld also nicht auf den Lohn anrechnen", erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Anders ausgedrückt: Wer 2.000 Euro Grundgehalt vereinbart hat, muss diese Summe auch dann voll erhalten, wenn zusätzlich 300 Euro Trinkgeld zusammenkommen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch nicht auf Trinkgeld bestehen – es bleibt eine freiwillige Leistung der Kunden.

Der entscheidende Unterschied: Trinkgeld versus Bedienzuschlag

Nicht alles, was wie Trinkgeld aussieht, ist auch welches. Bedienzuschläge sind verpflichtende Zahlungen, die der Kunde leisten muss. Ein typisches Beispiel: Das Metergeld für Möbelpacker, das automatisch auf der Rechnung steht.

Während echtes Trinkgeld steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, unterliegen Bedienzuschläge den normalen arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen. Sie gelten als reguläres Arbeitsentgelt und fließen dem Arbeitgeber zu.

Trinkgeld-Pools und faire Verteilung: Was erlaubt ist

Grundsätzlich gehört Trinkgeld dem Arbeitnehmer, der es erhalten hat. Der Arbeitgeber darf es weder einbehalten noch für sich verwenden. Wird das Trinkgeld beispielsweise per Karte an den Arbeitgeber gezahlt, kann der Mitarbeiter dessen Herausgabe verlangen.

Viele Betriebe nutzen jedoch sogenannte Tronc-Systeme – Trinkgeld-Pools, in die alle Einnahmen fließen und dann verteilt werden. "Eine Abschöpfung ist bei entsprechender arbeits- oder betriebsrechtlicher Regelung zulässig", bestätigt Meyer. Entscheidend ist aber: Der Arbeitgeber darf nicht allein über die Aufteilung bestimmen.

Die Verteilung muss nachvollziehbar erfolgen – etwa nach Funktion, Einsatzzeit oder Umsatzbeteiligung. Professor Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beobachtet: "Häufig existieren in kleinen Betrieben keine schriftlichen Regelungen, stattdessen wird die Aufteilung intern festgelegt."

Steuern und praktische Tipps für den Arbeitsalltag

Bei der Besteuerung kommt es auf die Art der Zahlung an. Direktes Trinkgeld vom Kunden bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird es jedoch über den Arbeitgeber ausgezahlt oder handelt es sich um Bedienzuschläge, wird es steuerpflichtig.

Eine Auskunftspflicht über die Höhe des erhaltenen Trinkgelds besteht grundsätzlich nicht – außer der Arbeitsvertrag oder betriebliche Regelungen sehen dies vor. Auf Barzahlung können Beschäftigte nicht bestehen; die Zahlungsform richtet sich nach den Betriebsgepflogenheiten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Trinkgeld

Wie viel Trinkgeld ist in verschiedenen Branchen üblich?

In der Gastronomie sind zwischen fünf und 20 Prozent des Umsatzes üblich, in Handwerk und Lieferdiensten etwa zehn Prozent. Allgemeingültige Regelungen gibt es jedoch nicht – die Höhe variiert je nach Branche, Betrieb und Standort.

Kommt Trinkgeld bei elektronischer Zahlung wirklich beim Mitarbeiter an?

Nicht immer. Besonders bei Paket- und Lieferdiensten empfiehlt sich die Barzahlung, da elektronisches Trinkgeld nicht immer vollständig an die Beschäftigten weitergegeben wird. Im Zweifel nachfragen oder bar zahlen.

Kann der Arbeitgeber Trinkgeld-Regelungen einseitig ändern?

Nein. Bestehende Trinkgeld-Vereinbarungen sind Teil des Arbeitsverhältnisses. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Beschäftigten oder müssen betrieblich vereinbart werden. Einseitige Verschlechterungen sind nicht zulässig.

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