Haustiere

Traum vom Haustier: das müssen Mieter beachten

Wer in einer Mietwohnung wohnt und sich einen tierischen Mitbewohner wünscht, hat in der Regel gute Karten. Trotzdem gibt es in manchen Fällen Ausnahmen und bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen.

katze haustier © pixabay.jpg

Pauschale Regeln

Harmlose Kleintiere dürfen grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Harmlos bedeutet nach Faustregel, dass die Tiere in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und dadurch keine Beeinträchtigung für die Wohnung darstellen, wie beispielsweise Zierfische, Schildkröten oder Hamster.

Nicht ganz so einfach ist es, wenn größere Tiere zu Hause einziehen sollen. Hierbei kommt es darauf an, um welches Tier es sich handelt und was im Mietvertrag steht. Erlaubt der Vermieter dort die Tierhaltung, sind gewöhnliche Tiere, wie Hund, Katze und Kaninchen als Mitbewohner zulässig. Bei ungewöhnlichen Tieren gilt diese pauschale Erlaubnis nicht.

Wann der Vermieter die Tierhaltung verbieten darf

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel im Mietvertrag, die Tierhaltung pauschal verbietet, unwirksam. Das gilt auch, wenn sie ausschließlich Kleintierhaltung erlaubt. Allerdings darf der Vermieter vertraglich verlangen, dass seine Zustimmung eingeholt werden muss. Das ist auch nötig, wenn im Mietvertrag ein unwirksames Haltungsverbot steht. In manchen Fällen muss der Vermieter sogar zustimmen. Abhängig ist dies davon, ob die Tierhaltung zum mietverträglichen Gebrauch der Wohnung zählt. Bei der Erlaubnis des Vermieters spielt der Einzelfall und die Interessenabwägung aller Beteiligten eine Rolle. Hierzu gibt es eine lange Liste des Bundesgerichtshofes, nach der etwa die Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen anderer Mietparteien, sowie Lage und Zustand von Wohnung und Wohnhaus zählen. Zulässig ist ein Haltungsverbot beispielsweise bei gefährlichen Haustieren, bei Nutztierhaltung oder auch bei Wildtieren, die stark riechen. Wichtig ist, dass Mieter mit Tieren Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Bei Störung durch Lärm oder Geruch kann sonst die Erlaubnis widerrufen werden.

Das gilt für Hundehalter

Wer mit Hund in der Mietwohnung leben möchte, muss einige Dinge beachten. In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Hundegesetz, das manchmal sehr unterschiedlich ausfällt, zum Beispiel bei Regeln rund um Listenhunde. Lautes Bellen muss von den Nachbarn nicht unbedingt toleriert werden, hier stehen die Gerichte oft auf der Seite der Nachbarn. Des Weiteren darf auf den Gemeinschaftsflächen des Wohnhauses eine Leinenpflicht in der Hausordnung festgelegt werden. Tierische Unterstützung, beispielsweise ein Therapiehund, darf nicht verboten werden.

Regeln für Katzenhalter

Auch Katzenhalter sollten ihre Hausordnung gründlich durchlesen. Hier darf der Freigang der Tiere vom Vermieter verboten werden. Zudem müssen Mieter in der Regel um Erlaubnis bitten, bevor sie Schutznetze anbringen. Verboten werden dürfen die Netze, wenn sie die Optik des Hauses stören, aber nicht, wenn sie schon bei anderen Mietern geduldet werden. Bei Schäden in der Wohnung durch Katzenurin zahlt der Mieter und die Privathaftpflichtversicherung muss nicht einspringen.

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