28. Juli 2025 – Radio Brocken
Wann ist Tageslicht am Arbeitsplatz Pflicht? Alle wichtigen Regelungen, Ausnahmen und Arbeitnehmerrechte zur Arbeitsstättenverordnung im Überblick.
Keller, Tiefgarage oder fensterloses Büro – nicht jeder Arbeitsplatz bietet einen Blick ins Freie. Doch welche Regeln gelten eigentlich für Tageslicht am Arbeitsplatz? Die Antwort ist komplexer als gedacht und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsatz: Tageslicht und Außenblick sind Pflicht
„Grundsätzlich sollte es ausreichend Tageslicht sowie eine Sicht nach draußen am Arbeitsplatz geben", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Diese Regelung ist in der Arbeitsstättenverordnung festgeschrieben und dient dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Beschäftigten.
Das natürliche Licht beeinflusst nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch den Biorhythmus. Wer täglich in fensterlosen Räumen arbeitet, kann unter Müdigkeit, Konzentrationsproblemen oder sogar depressiven Verstimmungen leiden. Der Gesetzgeber hat daher klare Vorgaben gemacht – allerdings mit wichtigen Ausnahmen.
Bestandsschutz für ältere Arbeitsplätze
Nicht alle Arbeitsplätze müssen sofort umgerüstet werden. Räume, die bis Ende 2016 gebaut oder eingerichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen auch ohne Blickmöglichkeit nach draußen weiter genutzt werden. Erst bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten greifen die neueren Richtlinien.
Diese Regelung betrifft viele bestehende Bürogebäude, Produktionshallen oder Verwaltungsräume. Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, nachträglich Fenster einzubauen oder komplette Umstrukturierungen vorzunehmen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Bestimmte Arbeitsplätze sind von der Tageslicht-Pflicht grundsätzlich ausgenommen. Dazu gehören:
Unterirdische Räume: Kellerarbeitsplätze, die komplett unter der Erde liegen, können naturgemäß kein Tageslicht bieten. Hier sind alternative Beleuchtungskonzepte gefragt.
Spezielle Betriebsstätten: Tiefgaragen, Einkaufspassagen sowie Bahn- und Flughafenhallen fallen ebenfalls unter die Ausnahmeregelung. Die Arbeitsstättenverordnung listet diese Bereiche explizit auf.
Nebenräume: Archive, Lager oder Teeküchen gelten als Nebenräume, in denen sich Angestellte nur kurzzeitig aufhalten. Hier ist Tageslicht nicht zwingend erforderlich.
Besondere Regeln für Aufenthaltsräume
Pausen- und Bereitschaftsräume unterliegen strengeren Vorschriften. Sie müssen sowohl ausreichend Tageslicht als auch einen Blick nach außen bieten. Bei Kantinen sollte dies möglichst der Fall sein, auch wenn hier gewisse Flexibilität besteht.
Häufig gestellte Fragen zum Tageslicht am Arbeitsplatz
Kann ich als Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit Fenster verlangen?
Wenn Ihr Arbeitsplatz nach 2016 eingerichtet wurde und keine der genannten Ausnahmen zutrifft, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Tageslicht und Außenblick. Bei älteren Arbeitsplätzen oder begründeten Ausnahmen ist dies jedoch nicht durchsetzbar.
Was passiert bei Verstößen gegen die Tageslicht-Regelung?
Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung können zu Bußgeldern führen und im schlimmsten Fall die Stilllegung des Arbeitsplatzes zur Folge haben. Betroffene Arbeitnehmer sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und bei anhaltenden Problemen die zuständige Arbeitsschutzbehörde informieren.
Gibt es Mindestanforderungen für die Beleuchtung in fensterlosen Räumen?
Ja, auch fensterlose Arbeitsplätze müssen ausreichend beleuchtet sein. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt Mindestbeleuchtungsstärken vor, die je nach Tätigkeit variieren. Zusätzlich sollte die Beleuchtung möglichst dem natürlichen Tageslicht nachempfunden sein.