10. November 2025 – Radio Brocken
Wann Urlaubstage verfallen und wann nicht: Arbeitgeber müssen rechtzeitig warnen. Alle wichtigen Regelungen zu Resturlaub, Krankheit und Elternzeit.
Das Jahresende rückt näher – und mit ihm die bange Frage vieler Beschäftigter: Was passiert eigentlich mit meinen übrigen Urlaubstagen? Die gute Nachricht: Wer seinen Urlaub nicht komplett aufgebraucht hat, verliert ihn längst nicht so schnell wie oft angenommen. Denn Arbeitgeber tragen eine wichtige Verantwortung, die viele nicht kennen.
Ohne Warnung kein Verfall: Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
Nach dem Bundesurlaubsgesetz soll der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Doch die Realität sieht oft anders aus: Krankheit, Pflegeverpflichtungen oder saisonbedingte Arbeitsengpässe können dazwischenkommen. In solchen Fällen darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.
Das eigentlich Wichtige ist aber die sogenannte Mitwirkungsobliegenheit: Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten rechtzeitig und eindeutig darauf hinweisen, dass nicht genommene Urlaubstage verfallen können. Idealerweise sollte diese Information bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Bleibt dieser Hinweis aus, passiert etwas Entscheidendes: Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen – und zwar auch über den 31. März hinaus. Selbst Jahre alte Urlaubsansprüche können nicht einfach verjähren, solange der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, wie das Fachportal Haufe berichtet.
Langzeiterkrankte: Wenn sich Urlaubstage stapeln
Eine besondere Situation entsteht bei längerer Krankheit. Theoretisch könnte sich der Urlaubsanspruch Jahr für Jahr anhäufen, auch wenn jemand durchgehend arbeitsunfähig ist. Um eine endlose Ansammlung zu verhindern, haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht eine klare Regelung geschaffen: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Doch auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme. Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt und die Beschäftigten nicht über ihren Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall informiert, darf der Urlaub nicht nach 15 Monaten verfallen – zumindest dann nicht, wenn die Person im betreffenden Jahr noch gearbeitet hat, bevor die Erkrankung eintrat.
Sonderfall: Ganzjährige Krankheit
Anders verhält es sich bei Beschäftigten, die bereits zu Jahresbeginn erkrankt waren und das gesamte Jahr über arbeitsunfähig blieben. In diesem Fall verfällt der Urlaub trotzdem nach 15 Monaten. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte schlichtweg keine Möglichkeit mehr, seiner Hinweispflicht nachzukommen – der Anspruch endet daher automatisch.
Mutterschutz, Elternzeit und Tarifverträge: Besondere Regelungen beachten
Für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit gelten besondere Schutzbestimmungen. Der Resturlaub aus der Zeit vor diesen Phasen bleibt vollständig erhalten und kann nach der Rückkehr in den Job genommen werden. Während der Elternzeit hat der Arbeitgeber allerdings das Recht, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Beschäftigte sollten außerdem einen Blick in ihren Tarifvertrag werfen. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten – etwa zum Verfall oder zur Übertragung von Zusatzurlaub. Es lohnt sich daher, die individuellen Vereinbarungen genau zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Kann mein Arbeitgeber einfach bestimmen, dass mein Resturlaub verfällt?
Nein, so einfach ist das nicht. Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und eindeutig darauf hinweisen, dass Ihre Urlaubstage zum Jahresende verfallen können. Fehlt dieser Hinweis, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen – auch über den 31. März des Folgejahres hinaus. Diese Hinweispflicht ist keine Formsache, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die Ihre Rechte schützt.
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich lange krank war?
Bei längerer Krankheit sammeln sich theoretisch die Urlaubstage an. Allerdings gibt es eine zeitliche Grenze: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie im betreffenden Jahr noch gearbeitet haben, bevor Sie erkrankten, und Ihr Arbeitgeber Sie nicht über den drohenden Verfall informiert hat. Waren Sie jedoch das gesamte Jahr durchgehend krank, greift die 15-Monats-Frist automatisch.
Verliere ich meinen Resturlaub während der Elternzeit?
Nein, Ihren Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit behalten Sie vollständig. Sie können ihn nach Ihrer Rückkehr nehmen. Allerdings darf Ihr Arbeitgeber den Jahresurlaub, der während der Elternzeit entsteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Prüfen Sie auch Ihren Tarifvertrag – dort können zusätzliche Regelungen zu Ihren Gunsten enthalten sein.