07. Juni 2023 – Radio Brocken

Verkehr

Neue Regeln bei Verspätungen und Erstattungen: Das müssen Bahnfahrer jetzt wissen

Geld zurück bei Verspätung: Die Bahn passt ihre Regeln dazu an. Ab 7. Juni 2023 gelten neue Bestimmungen, die Bahnfahrer wissen sollten.

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Das Logo der Deutschen Bahn ist auf der Front eines ICE zu sehen., Foto: Bernd Thissen/dpa/Symbolbild

Ab dem 7. Juni 2023 gelten die neuen Bahnrechte. Darin wird klar geregelt, wann Bahnfahrer ihr Geld zurück erhalten, sollte es Verspätungen geben. Grundlage ist die neue EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr".

Geld zurück bei Verspätung der Bahn: Die Ursache ist entscheidend

Wenn der Zug das Zielbahnhof mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde erreicht, besteht die Möglichkeit, 25 Prozent des Fahrpreises zurückzufordern. Bei Verspätungen von über zwei Stunden sind sogar 50 Prozent erstattungsfähig. Bisher spielte die Ursache der Verspätung keine Rolle. Das wird sich jedoch ändern.

Ab dem 7. Juni gelten neue Regelungen, die bestimmte Szenarien vom Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Diese Szenarien sind explizit in Artikel 19 der neuen Verordnung festgehalten. Dazu gehören außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Bahnunternehmens liegen, wie extreme Witterungsbedingungen, Personen auf den Gleisen oder Kabeldiebstahl. Es ist wichtig zu beachten, dass Streiks des Bahnpersonals nicht zu diesen Ausnahmen zählen.

Reicht schon ein Wintereinbruch?

Bleibt die Frage, was 'extreme Witterung' am Ende bedeutet. Experten rechnen damit, dass in diesem Zusammenhang Gerichtsverhandlungen geben wird. Die Bahn wird das Argument nutzen, um Forderungen zurückzuweisen.

Wichtig: Bei Entschädigungsforderungen können Bahnunternehmen nur auf außergewöhnliche Umstände verweisen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass dies keine Auswirkungen auf andere Verpflichtungen hat. Beispielsweise müssen bei erheblichen Verspätungen alternative Reisemöglichkeiten organisiert werden oder der Fahrgast kann eine Rückerstattung des Fahrpreises beantragen (gemäß Artikel 18 der Verordnung).



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