Verkehr

Nach Verkehrsunfall: Gericht verbietet Touchscreen-Bedienung

Haftung liegt beim Fahrer!

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Bild von Lynda Sanchez auf Pixabay

Laut einem Gerichtsurteil ist ein fest verbauter Touchscreen auch dann ein elektronisches Gerät, wenn damit zum Beispiel das Scheibenwischer-Intervall verstellt werden kann. Eine Entscheidung, die weitreichende Folgen für die Nutzung von Touchscreens im Auto haben könnte!

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe bestätigte in einem letztinstanzlichen Urteil (1 Rb 36 Ss 832/19) ein Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer, der bei Regen von der Straße abkam, weil er das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm verstellen wollte.

Das Urteil

"Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist".

Fazit

Touchscreens während der Fahrt nur verwenden, solange nur ein kurzer Blick auf den Bildschirm erforderlich ist.

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