07. März 2023 – Radio Brocken

Wissen

Kind krank und nun? Was berufstätige Eltern wissen müssen

Das Kinder krank werden, gehört für viele berufstätige Eltern schon zum Alltag. Doch was gilt es hierbei zu beachten?

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Ein Arzt untersucht in einer Kinderklinik ein Kind. , Foto: Sebastian Gollnow/dpa

So viel ist klar: Ist ein Arbeitnehmer krank, darf er zu Hause bleiben und wird weiterbezahlt. Aber was ist, wenn nicht der Mitarbeiter erkrankt, sondern dessen Kind? Diese Frage stellen sich bestimmt viele berufstätige Eltern, wenn diese dann nicht auf Arbeit können.

Anspruch auf bezahlte Kinderkrankentage

Es gibt ein Recht auf bezahlte Kinderkrankentage für alle Eltern. Dazu muss allerdings ein ärztliches Attest vorliegen. Das gilt auch für arbeiten im Homeoffice. Bis Ende 2023 gelten bei der Anzahl der Kinderkrankentage noch die Sonderregelungen durch die Corona-Pandemie. Demnach darf jedes Elternteil 30 Tage bei einem Kind und bis zu 65 Tage bei mehreren Kindern in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende sind es 60 Tage bei einem und 130 Tage bei mehreren Kindern.

Eine Lohnfortzahlung erhalten dann alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen eines kranken Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen. Allerdings gilt hier eine Altersbeschränkung. Wenn ein ärztliches Attest vorliegt und das Kind jünger als 12 Jahre ist, haben Eltern einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber auch nur, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und die Freistellung nicht länger als fünf Tage dauert.

Kinderkrankengeld

Zahlt dann der Arbeitgeber keinen Lohn bei Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen, gibt es Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, sofern das Kind in derselben gesetzlichen Krankenkasse mitversichert ist. Kinderkrankengeld muss extra beantragt werden und wird nicht automatisch ausgezahlt. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 70 bis 90 Prozent des Nettogehalts. Der Arbeitgeber muss dann unbezahlt freistellen.

Diese Regelung tritt auch dann ein, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes nicht zusteht. Dann muss sofort das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden.

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