22. Januar 2025 – Radio Brocken
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen bereits mit Vertragsabschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen ein Glasfaserunternehmen geklagt, das in seinen Geschäftsbedingungen den Laufzeitbeginn ab Freischaltung festgelegt hatte. Das Gericht stellt klar, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit von zwei Jahren bei Telekommunikationsverträgen nicht durch einen späteren Laufzeitbeginn umgangen werden darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.