26. Juni 2025 – Radio Brocken
Ab Juli 2025 gibt es mehr Geld und weniger Bürokratie für pflegende Angehörige. Alle Änderungen beim Entlastungsbudget im Überblick.
Millionen Deutsche pflegen ihre Angehörigen zu Hause – ein Kraftakt, der oft an die Grenzen der Belastbarkeit führt. Ab dem 1. Juli 2025 wird die dringend benötigte Auszeit für pflegende Familienmitglieder deutlich einfacher zu organisieren. Die Pflegeversicherung fasst zwei wichtige Leistungen zusammen und schafft damit mehr Flexibilität für Betroffene.
Mehr Geld und weniger Bürokratie für pflegende Angehörige
Die gute Nachricht vorweg: Statt bisher zwei getrennter Töpfe gibt es künftig ein gemeinsames Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr. Diese Summe können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege einsetzen – je nachdem, was gerade am besten passt.
"Die Zusammenfassung der Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag erleichtert es erheblich, die Leistungen zu nutzen", erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Bisher mussten Familien oft komplizierte Umwidmungsanträge stellen, wenn sie Geld aus dem "falschen" Topf benötigten.
Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege: Die Optionen im Überblick
Bei der Kurzzeitpflege zieht die pflegebedürftige Person vorübergehend in ein Pflegeheim – ideal, wenn Angehörige längere Auszeiten benötigen oder selbst erkranken. Die Verhinderungspflege hingegen findet in den eigenen vier Wänden statt: Ein ambulanter Pflegedienst, Nachbarn oder andere Verwandte übernehmen die Betreuung.
Besonders praktisch: Die Verhinderungspflege lässt sich auch stundenweise nutzen – perfekt für den spontanen Kinobesuch oder wichtige Termine.
Die Neuregelung macht das Leben pflegender Angehöriger in mehreren Punkten leichter:
Längere Auszeiten möglich: Die maximale Dauer der Verhinderungspflege steigt von sechs auf acht Wochen pro Jahr – genauso lang wie bei der Kurzzeitpflege.
Sofortiger Anspruch: Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt komplett. Familien können die Leistungen ab sofort nutzen, sobald Pflegegrad 2 vorliegt.
Mehr Geld für Verwandte: Übernehmen enge Angehörige die Pflege, erhalten sie künftig bis zum Doppelten des Pflegegeldes statt wie bisher nur das 1,5-fache. Bei Pflegegrad 3 sind das beispielsweise bis zu 1.198 Euro.
Praktische Tipps für die Beantragung
Den Antrag muss grundsätzlich die pflegebedürftige Person stellen – Angehörige können dabei helfen oder bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auch selbst aktiv werden. Die Beantragung funktioniert online bei der jeweiligen Pflegekasse.
Wichtiger Tipp: Beantragen Sie die Leistungen bereits bei der Planung Ihrer Auszeit. So haben Sie frühzeitig Klarheit über die Finanzierung. Bei unvorhergesehenen Situationen – etwa wenn Sie plötzlich erkranken – können Sie die Kostenübernahme auch rückwirkend beantragen. Bewahren Sie dafür unbedingt alle Rechnungen auf.
Die größte Herausforderung: Ersatz finden
Trotz der finanziellen Unterstützung bleibt ein Problem bestehen: "Plätze in der Kurzzeitpflege und freie Kapazitäten von Ersatzpflegekräften für zu Hause sind vielerorts eher rar gesät", warnt die Stiftung Warentest.
Erfolgreiche Strategien für die Suche:
- Frühzeitig bei Pflegeberatungsstellen nach lokalen Angeboten fragen
- Das private Netzwerk aktivieren – über soziale Medien, Aushänge oder persönliche Kontakte
- Mehrere Optionen parallel verfolgen
Häufig gestellte Fragen zum neuen Entlastungsbudget
Was passiert, wenn ich 2025 bereits Leistungen genutzt habe?
Keine Sorge: Bereits genutzte Beträge werden vom neuen Gesamtbudget von 3.539 Euro abgezogen. Den Restbetrag können Sie in diesem Jahr noch flexibel einsetzen – egal ob für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
Kann ich die Verhinderungspflege auch für regelmäßige Termine nutzen?
Nein, für wiederkehrende Abwesenheiten – etwa einen wöchentlichen Bürotag – ist die Verhinderungspflege nicht gedacht. Hier kommt die Tagespflege ins Spiel, die als separate Leistung beantragt werden kann.
Wird das Pflegegeld während der Ersatzpflege weiter gezahlt?
Ja, während Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse das reguläre Pflegegeld zur Hälfte weiter. So entstehen Ihnen keine finanziellen Nachteile.