18. Januar 2022 – dpa Nachrichten
EC-Karte weg? Wem es schon mal passiert, weiß was das für ein Rattenschwanz da dran hängt. Wissen Sie, wann Sie für fremde Abbuchungen vom Ihrem Konto aufkommen müssen? Wir verraten es Ihnen.
Wenn Ihnen das vielleicht auch schon mal passiert ist, dann wissen Sie, wie unangenehm es ist und welche Mühen es mit sich bringt, wenn einem das eigene Portemonnaie verloren gegangen ist oder geklaut wurde. Neben dem Aufwand, einen neuen Personalausweis und Führerschein zu beantragen, richten sich die Sorgen schnell auf die eigenen Finanzen.
Was ist mit meiner EC-Karte, insbesondere wenn sie gemeinsam mit der zugehörigen PIN aufbewahrt wurde? Was passiert, wenn Dritte sie missbrauchen und Geld von meinem Konto abheben oder im Geschäft damit bezahlen?
Diese Sorge kann durchaus begründet sein. Im Grundsatz gilt zwar, dass ein Kontoinhaber einen Anspruch auf Rückerstattung des Geldbetrages gegenüber seiner Bank hat, wenn ein Dritter unberechtigt Geld von seinem Konto abbucht (§ 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Im Einzelfall kommt eine Haftung des Karteninhabers für die missbräuchliche Verwendung der EC-Karte – oder auch Kreditkarte – aber durchaus in Betracht. Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kontoinhaber den vom Dritten abgebuchten Betrag nicht von seiner Bank zurückverlangen kann.
Verlust/Diebstahl sofort anzeigen
Der allerwichtigste für Sie als Karteninhaber ist, dass sofort der Verlust oder Diebstahl der Karte sofort angezeigt werden sollte. Dies geht entweder bei den Bankinstituten selbst oder über den zentral organisierten Sperrnotruf in Deutschland (+49 116 116). Sobald der Verlust der Karte gemeldet ist, scheidet jede weitere Haftung aus – oft kann hier jede Minute entscheidend sein.
Ungemütlich wird es vor allem dann, wenn eine Abbuchung erfolgt, bevor der Verlust gemeldet wurde. Wenn der Karteninhaber hätte erkennen können, dass ein Dritter Zugriff auf seine Karte hat, muss er grundsätzlich 50 Euro des abgebuchten Betrages selbst tragen (§ 675v Absatz 1 BGB).
Merken Sie also zum Beispiel, dass Ihr Portemonnaie auch nach langer Suche nicht auffindbar ist, haben Sie im schlimmsten Fall am Ende 50 Euro weniger auf dem Konto als vor dem Verlust der Karte. Als positive Nachricht bleibt aber festzuhalten, dass viele Banken aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands oftmals auf ihren Anspruch von „nur“ 50 Euro gegenüber dem Kunden verzichten.
Bewahrt PIN und Karte nie am selben Ort auf
Ein ernstzunehmendes Haftungsrisiko entsteht dann, wenn Sie als Kontoinhaber in erheblicher, „grob fahrlässiger“ Weise Ihren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Bank verletzen (§ 675v Absatz 3 Nr. 2 BGB). In einer solchen Situation haften Sie als Kontoinhaber allein. Hebt also jemand 1.000 Euro von Ihrem Konto ab, wird dieser Betrag von der Bank im Ergebnis nicht ersetzt. Dies gilt vor allem, wenn der Verlust erkannt, der Bank aber nicht oder nur verspätet gemeldet wird.
Auch der Umgang mit der eigenen PIN in diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung. Es besteht nämlich die Pflicht eines jeden Karteninhabers, sorgsam mit seiner PIN umzugehen und so das eigene Konto vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Wann ein Bankkunde diese Pflicht verletzt, ist vom Einzelfall abhängig. Wichtig ist, PIN und Karte nicht an einem gemeinsamen Ort aufzubewahren, egal, ob in der Taschen, im Spind oder in der Schublade. Die Aufbewahrung in unterschiedlichen Räumen der eigenen Wohnung oder in verschiedenen Möbelstücken reicht hingegen aus, um die eigene Haftung auszuschließen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2000 – XI ZR 42/00).
Auch in einem Notizbuch sollten Sie Ihre PIN nicht vermerken – zumindest dann nicht, wenn es sich in unmittelbarer Nähe zur Karte befindet. Auch Verschlüsselungen der PIN ändern an der Haftung in solchen Situationen nichts, außer der Code kann auch mit ganz erheblichem Aufwand nicht entschlüsselt werden. Insgesamt urteilen Gerichte in diesem Bereich sehr „bankenfreundlich“. Kommt es zu einer Zahlung oder Abbuchung unter Nutzung von Karte und PIN, ist es am Kontoinhaber, nachzuweisen, dass er den Zugriff darauf nicht „grob fahrlässig“ ermöglicht hat.
Wählt bei Verlust der EC-Karte sofort den Sperrnotruf
Besondere Aktualität bekommt das Thema im Rahmen des NFC-Verfahrens, dem kontaktlosen Zahlen von Kleinbeträgen ohne PIN-Eingabe – zum Beispiel an Supermarktkassen. Die Bank verzichtet beim kontaktlosen Zahlen durch die fehlende PIN-Eingabe auf eine Sicherheitsfunktion. Ob der Kontoinhaber in diesen Fällen trotzdem nach den skizzierten Regeln haftet oder aber eine Haftung generell ausgeschlossen ist, gilt Stand heute als rechtlich nicht abschließend geklärt.
Es bleibt daher jedem zu raten, gut auf das eigene Portemonnaie aufzupassen und vor allem bei Verlust oder Diebstahl der EC- oder Kreditkarte unverzüglich den Sperrnotruf 116 116 zu wählen. So kann das Haftungsrisiko auf ein Minimum reduziert werden.