12. Mai 2023 – Radio Brocken
Ein neuer Megastreik der Bahn steht an: Für 50 Stunden lang steht ab Sonntagabend in ganz Deutschland nahezu auf den Schienen alles still. Da kommt die Frage auf: Kann ich gefeuert werden, wenn ich nicht zur Arbeit kommen kann?
Anfang der Woche ist es wieder soweit: 50 Stunden Arbeitsausstand bei der Bahn. Von Sonntagabend um 22.00 Uhr bis Mitternacht in der Nacht zum Mittwoch kommt es zu einem bundesweiten Bahnstreik, zu der die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgerufen hat. Betroffen davon sind Millionen Pendler und Reisende.
Wegerisiko trägt Arbeitnehmer
Für viele Menschen ist die Bahn die einzige Möglichkeit, um auf Arbeit zu kommen. Kann ein Arbeitsnehmer überhaupt dafür bestraft werden, dass gestreikt wird? JA!
Denn wie Mitarbeiter zur Arbeit kommen, ist ihre Angelegenheit. Und das gilt das auch, wenn es keine anderen öffentlichen Verkehrsmittel gibt. Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht. Schließlich ist ein Streik ja kein unvorhersehbares Ereignis und wird in der Regel am Vortag oder früher angekündigt.
Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Egal wie!
Kommt der Arbeitnehmer nicht oder taucht zu spät auf, kann das also auch sanktioniert werden. Hat der Mitarbeiter eine entsprechende Vorgeschichte kann er sogar gefeuert werden.
Ist Homeoffice eine Alternative?
Während der Corona-Pandemie ist Homeoffice für viele Arbeitnehmer zum Arbeitalltag geworden. Daher stehen die Chancen ganz gut, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.