03. Mai 2021 – dpa Nachrichten

Dessau-Roßlau

Landesverfassungsgericht: Reine Briefwahl ist zulässig

Auch wenn sie aktuell nicht zur Debatte steht: Eine reine Briefwahl wäre mit der Verfassung vereinbar, wie das oberste Gericht in Dessau-Roßlau nun entschieden hat. Doch die Kriterien sind streng.

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Die Statue der Justitia steht mit einer Waage und einem Schwert in der Hand. , Foto: Arne Dedert/dpa

Dessau-Roßlau (dpa/sa) - Unter engen Voraussetzungen ist eine reine Briefwahl mit Sachsen-Anhalts Landesverfassung vereinbar. Das hat das Landesverfassungsgericht am Montag in Dessau-Roßlau entschieden. Somit sind 22 Landtagsabgeordnete, darunter 21 von der AfD-Fraktion, mit einem Normenkontrollverfahren gescheitert. Sie sahen nach einer Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften im November 2020 Grundsätze der Wahlfreiheit, des Wahlgeheimnisses und der Öffentlichkeit der Wahl verletzt und hielten diese Regelungen für verfassungswidrig.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter stellten fest, dass eine reine Briefwahl die Absicherung des Wahlgeheimnisses und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zwar einschränkt. Das sei jedoch unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Die angegriffenen Gesetze ermöglichten eine reine Briefwahl nur, wenn von einer Stimmabgabe in den Wahlräumen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgehe und sie deshalb unmöglich sei.

Landeswahlleiterin Christa Dieckmann betonte nach dem Urteil, dass es nun für künftige Wahlen eine Grundlage gebe. Es könne sichergestellt werden, dass gewählt werden kann. Für die am 6. Juni geplante Landtagswahl werde die Regelung aller Voraussicht nach nicht nötig sein. Innenstaatssekretärin Anne Poggemann sagte, es sei eine «wesentlichen Säule der Demokratie», dass Wahlen regelmäßig durchgeführt werden können.

AfD-Fraktionschef Oliver Kirchner sagte nach dem Urteil, nun bestehe Rechtssicherheit. Das sei das Ziel gewesen. «Damit ist unser Auftrag als Opposition auch erledigt.»

Die Briefwahl ist verfassungsmäßig die Ausnahme und ergänzt die Urnenwahl. Sie ist grundsätzlich auf Antrag für jede Wählerin und jeden Wähler möglich. Der Regelfall ist, dass die Menschen ihre Stimme in einem Wahllokal abgeben. Die Briefwahl wurde in den vergangenen Jahren bei vielen Wahlen aber immer beliebter.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass bei der Briefwahl nicht in gleicher Weise wie bei der Urnenwahl sichergestellt ist, dass die Stimme geheim abgegeben wird. Der Rechtsbeistand der AfD-Abgeordneten hatte bei der mündlichen Verhandlung am 8. April von der Gefahr einer «sozialen Kontrolle am Küchentisch» gesprochen. Tatsächlich sei die Möglichkeit der Einflussnahme bei der Briefwahl größer als im Wahllokal, wo Wahlhelfer anwesend seien, urteilten die Richter. Allerdings sei auch die Urnenwahl nicht frei von Einflussmöglichkeiten.

Das Verfassungsgericht wies zudem das Argument der klagenden Landtagsabgeordneten, bei einer Briefwahl gebe es einen höheren Anteil ungültiger Stimmen als bei der Urnenwahl, zurück. Offenbar habe es zumindest bei den Landtagswahlen eher bei der Urnenwahl als bei der Briefwahl mehr ungültige Stimmen gegeben. Das Innenministerium hatte entsprechende Zahlen vorgelegt.

Die von den AfD-Abgeordneten benannten Hürden beim Ausfüllen der Unterlagen, erkannten die Richter ebenfalls nicht. Es gebe Erleichterungen und Hilfestellungen, etwa Informationen in leichter Sprache. «Eine gewisse Mühewaltung für die Stimmabgabe ist dem Wahlberechtigten durchaus zumutbar», hieß es. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Anhängern bestimmter Parteien weniger Wähler in der Lage wären, Briefwahlunterlagen zutreffend auszufüllen.

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